Die Idee des Urheberrechts und ihre rechtliche Gestaltung (in Deutschland)

Aus Iundg2008

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vormals: Die Idee hinter dem deutschen Urhebergesetz sowie eine historische Betrachtung ihrer rechtlichen Gestaltung unter moralischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Was ist die Idee hinter dem Urhebergesetz? Die Idee ist nicht selbstverständlich, sonst hätte es sie schon immer (oder zumindest früher) gegeben. Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums gab es erst recht spät in der Menschheitsgeschichte. Diese Fragen werde ich etwas globaler betrachten und nicht ausschließlich auf Deutschland beschränken. Wie hat man zu verschiedenen Zeiten versucht, diese Idee zu Gesetzen zu machen? Inwieweit wird diese jeweilige Ausgestaltung der ursprünglichen Idee gerecht? Hier werde ich mich auf Deutschland beschränken, bzw. auf das Gebiet von Deutschland und vorausgegangenen Staaten.

Möglicherweise Veränderungen in der Idee selbst? Oder gab es nur Veränderungen in der rechtlichen Ausgestaltung der noch identischen Idee? Sind die Neuerungen in den Gesetzen neuen Entwicklungen geschuldet? Oder gab es Veränderungen im Verständnis der Schutzrechte?

(falls noch Platz: Warum kam diese Idee erst so spät? bzw. warum wurde diese in gewisser Hinsicht alte Idee erst so spät in verbindliche rechtliche Regelungen verpackt?)


Kleine Anmerkung: Die Überschrifeten und die Gliedernug können sich durchaus noch ändern, da dam Ende eher ein Zeitstrahl entstehen soll. Das ist hier noch etwas zu durcheinander. Vielleicht gibt es dann letztendlich nur noch Einleitung, Entwicklung und Fazit.


Idee hinter dem Urhebergesetz

Gesetzliche Gestaltung bis zurück zu Gutenberg verfolgbar -> Erfindung des Buchdrucks

Das Gefühl, dass geistige Werke dem Erschaffer in irgendeiner Weise gehören, gibt es schon wesentlich länger, als es gesetzliche Regelungen dafür gibt.
Beispiele:

  • Antike: Fidentinus gab die Werke Martians als seine eigenen aus. Daraufhin bezeichnete dieser ihn als „plagiatus“ (Herkunft des Wortes 'Plagiat')
  • Mittelalter: Appell der Schriftsteller an den Aberglauben, indem man Bücherflüche aussprach („Aussatz und Hölle“ für Verfälscher, siehe: Eike von Repgow, Verfasser des "Sachsenspiegels")

Rechtliche Ausgestaltung begann aber erst ab Gutenberg (der gar nicht wirklich so hieß), nämlich mit der Erfindung des Buchdrucks um 1440 durch Johannes Gensfleisch zur Laden zum Gutenberg (so hieß Gutenberg wirklich in voller Länge).


Geschichtliche Entwicklung

Druckprivilegien

  • 1469: Das erste personenbezogene Druckprivileg (Gewerbeprivileg) bekam Johannes von Speyer von der Republik Venedig für die Dauer von fünf Jahre. Das Privileg bemächtigte ihn dazu, als einziger in Venedig Bücher zu drucken.
  • 1481: Das erste werkbezogene Druckprivileg (Buchprivileg) bekam Antonio Zarotto vom Herzog von Mailand für sechs Jahre. Er durfte als einziger 400 Exemplare des Buchs „Sforziade“ von Giovanni Simonettas drucken. Der Nachdruck wurde unter Strafe gestellt.


Deutschland
Das erste im Wortlaut überlieferte Priveleg erteilte Kaiser Maximillian I. im Jahr 1511 an Konrad Peutinger. Der Schutz umfasste drei ätere seiner Werke und galt zehn Jahre. Doch schon einige Jahre früher wurden in Deutschland erste Privilegien erteilt, jedoch ist hier der genaue Wortlaut nicht bekannt. Etwa 1501 vom Reichsregiment an Conrad Celtes verliehen, welches wohl das aller erste in Deutschland erteilte Privileg darstellt.

Auch Landesfürsten hatten das Recht, Privilegien zu erteilen, so dass sich in der Folge viele einzelstaatliche Privilegien entwickelten. Der Landesherr garantierte dem Verleger ein Monopol auf den Vertrieb bestimmter Werke, was ihm gleichzeitig auch als Einnahmequelle diente. Dieses galt jedoch nur in seinem Machtgebiet. (Raubkopierer konnten sich dies sparen) So konnten die in einer Stadt geschützten Werke im ungünstigen Fall sogar schon in der Nachbarstadt ungestraft nachgedruckt werden, sofern diese im Machtgebiet eines anderen Fürsten lag. Ein Unterbinden wäre auch gar nicht im Interesse der jeweiligen Fürsten gewesen, da Nachdrucke die eigene Druck- und Verlagsindustrie förderten. Nachdrucke in benachbarten Gebieten waren somit nicht illegal. Es gab schlichtweg kein Recht, das sie verboten hätte. Das Sichern von Vertriebsrechten in vielen benachbarten oder sogar allen Herrschaftsgebieten wäre ein sehr aufwendiges und teures Unterfangen gewesen (siehe: Goethe). Nur ein kaiserliches Privileg, welches in allen deutschen Staaten anerkannt war, konnte dies verhindern.


Der Partikularismus führte jedoch zu einer Schwächung der kaiserlichen Privilegien. In Bayern und in Sachsen wurden beispielsweise die Nachdruckverbote nicht beachtet.

Die Leipziger Messe gewann an Bedeutung und so wurden in der Folge die vom kursächsischen Landesfürsten erteilten Privilegien als überaus wichtig angesehen. Sie übertrafen in ihrer Bedeutung schließlich sogar die kaiserlichen Privilegien. (Dauer der Privilegien zu dieser Zeit: 1 bis 10 Jahre). Dies nahm der Kaiser aber mitnichten zum Anlass, Gesetze zu erlassen, die die von ihm erteilten Privilegien wiederum über die der anderen stellten. Warum auch immer.


Doch auch, als man mit der rechtlichen Ausgestaltung (als positives Recht) begann, war es kein Recht, welches tatsächlich den Urheber eines Werkes schützt. In den Anfängen dieser Entwicklung war es ein Verlegerrecht. (Begriff des Copyrights trifft dies eher, es ging anfangs ausschließlich um die Frage, wer das Recht hat bestimmte Bücher zu drucken sowie um das Verbot von unrechtmäßigen Kopien/Nachdrucken.) So war damals auch nur die Rede von Büchern, nicht aber von anderen künstlerischen Werken wie Bildern.

Nachdrucke wurden wesentliche günstiger angeboten, da weder die Urheber entlohnt wurden, noch Kosten für das Erschaffen neuer Werke getragen werden mussten (auch keine Kosten für ein Monopol).

Als schützenswert angesehen wurden vormals das Kapital, nicht der Autor selbst: Druck, Papier, die Arbeit des Buchbindens, Vertrieb. Die Verwertungsrechte wurden nicht auf ein ursprüngliches Recht des Autors an seinem Werk zurückgeführt, wobei dieser im Anschluss bestimmte Rechte an andere verleihen kann.


1785: Immanuel Kants Schrift "Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks"
Das Eigentumsrecht bezog sich in der Folge (nicht als Folge von Kants Schrift gemeint, sondern längerfristig) nicht länger auf das unmittelbare Werk in materieller Form: das erschaffene Werk war nicht länger das einzelne Manuskript selbst, als Ansammlung mehrerer Blätter Papier mit Tintenflecken darauf. Das Eigentumsrecht umfasste vielmehr die geistige Leistung und die schöpferische Tätigkeit, die darin steckten.


Gesetze

Statute of Anne (England, 1710) Erstes modernes Urheberrecht. Sicherte Urheber oder Verleger das alleinige Druckrecht zu. Dauer: 14 Jahre ab Erstveröffentlichung (wurde in Register vermerkt) und sofern der Autor im Anschluss noch lebte weitere 10 Jahre. Der Autor spielt hier in der Begründung eine Rolle.

Revolutionsgesetze (Frankreich, 1791-1793) Betont Rechtsanspruch des Autors, schützte vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Ansprüche des Autors, Schutzdauer 10 Jahre p.m.a. 1866 auf 50 Jahre ausgedehnt (Entwicklung zu immer längeren Schutzfristen). Einfluss auf Entwicklung in Deutschland?

Allgemeines Preußisches Landrecht (1794) Es regelte Beziehungen zwischen Schriftsteller und Buchdrucker (verlagsrechtlicher Teil). Verhinderung von Raubdrucken (heißen die wirklich so?). Ersetzte das Privilegienwesen.

Badisches Landrecht (1809) Der Begriff des Eigentums bezog sich nicht länger nur auf das Manuskript selbst, sondern auch auf den geistigen Inhalt. Wenig praktische Folgen: Goethe ließ sich noch exakt 39 Einzelrechte verschiedener deutscher Staaten zusichern (Lumb, 2002).

Das Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wirtschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung (1837, Preußen) Allgemeine Mindestregelungen für den Urheberschutz. Schutzfrist: 30 Jahre.

Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bundes (1870) -> Reichsgesetz (1871) Das Deutsche Reich übernahm das Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bundes. Somit einheitliche Regelung, jedoch nur für Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen und dramatische Werke.

Gesetz zum Schutze der bildenden Kunst und der Werke der Photographie (1876) Ergänzte das Reichsgesetz, da dieses nicht alle Werkformen abdeckte.

Verlagsgesetz (1901) Regelte Rechtsbeziehungen aus dem Verlagsverhältnis zwischen einem Verfasser eines Werkes (Literatur/Tonkunst) und dem Verleger

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886) Zusammenschluss von zehn Staaten inkl. Deutschland. Mehrfach revidiert, so dass man ab 1908 von der revidierten Berner Übereinkunft spricht.

Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ, 1908) Internationales Urheberrecht, starker Einfluss auf deutsche Gesetzgebung. Heute arbeiten die meisten Staaten nach der Berner Übereinkunft (oder RBÜ?), die mehrfach revidiert wurde. Auch die USA seit 1989. Mindestschutzdauer: 50 Jahre p.m.a. (post mortem auctoris = nach dem Tod des Autors), in Deutschland sogar auf 75 Jahre festgelegt

WIPO-Abkommen von 1996 Sollen mit der EU-Richtlinie 2001/29/EG in europäisches Recht umgesetzt werden.

EU-Richtlinie 2001/29/EG Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. In der Folge Anpassung des deutschen Urheberrechts.

Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (01.07.2002) Offizielles Ziel: Verbesserung der vertraglichen Bedingungen, Festlegung einer angemessenen Vergütung für Urheber und Künstler.

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des WIPO-Urheberrechtsvertrages und des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger


Schlusswort

Noch einige Gedanken, Fazite (Fazita?), Meinungen, Schlussworte etc.